| Der Begriff des Grundbuchs wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Grundbuchordnung (GBO) verwendet. Nach § 3 GBO erhält jedes Grundstück im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Es gelten die Grundbuchprinzipien. |
| Grundbuchamt |
Die saarländischen Amtsgerichte waren als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Heute wird das Grundbuch zentral im Saarländischen Grundbuchamt in Saarbrücken geführt.
|
Elektronisches Grundbuch
|
Ein elektronisch geführtes Grundbuch kann auch über das Internet eingesehen werden
|
Gliederung des Registers
|
Das Grundbuch enthält neben der Aufschrift (Bezeichnung des als Grundbuchamt zuständigen Amtsgerichtes, Angabe von Band und Blatt) ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück) vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet. Ist das im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit das „herrschende Grundstück“, also das begünstigte, kann dies ebenfalls im Bestandverzeichnis vermerkt werden.
|
Dem Bestandsverzeichnis folgen drei Abteilungen.
|
Erste Abteilung
|
Die Erste Abteilung enthält die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile oder des Gemeinschaftsverhältnisses (z. B. „in Erbengemeinschaft“ oder „als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes“), und die Grundlagen der Eintragung.
|
Zweite Abteilung
|
Die Zweite Abteilung verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen, die nicht in der Dritten Abteilung einzutragen sind: Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen (für die Zeit zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug) und Verfügungsbeschränkungen (Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke, Vorkaufsrecht, Wohnrecht usw.)
|
Dritte Abteilung
|
Die Dritte Abteilung enthält die Grundpfandrechte: Hypotheken, Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, die z. B. Finanzämter für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen lassen können, Grundschulden und manchmal auch Rentenschulden.
|
Wenn im Text einer Grundbucheintragung auf Urkunden Bezug genommen wird, gehört auch die dazugehörige Grundbuchakte, die Ausfertigungen der im Grundbuch genannten Urkunden enthält (z. B. Grundschuldbestellungsurkunde), zum Grundbuchinhalt.
|
Änderungen im Grundbuch
|
Löschungen im Grundbuch bedeuten nicht, dass ein Eintrag entfernt wird, da jede Maßnahme, auch die erledigte, im Grundbuch lesbar bleiben muss. Der Eintrag wird rot gestrichen oder unterstrichen und die Löschung als Vermerk eingetragen. Einige Ämter haben die Grundbücher auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
|
Eintragungen und sonstige Veränderungen im Grundbuch setzen einen Antrag und die Bewilligung des voreingetragenen Betroffenen voraus. So bedarf im Vollzug des Kaufs einer Immobilie die Eigentumsübertragung (Auflassung) der Eintragung im Grundbuch. Hierzu ist neben der notariellen Urkunde, die die Auflassung bezeugt, zusätzlich eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes erforderlich.
|
Öffentlicher Glaube
|
Besondere Bedeutung für den Grundstückskauf hat der öffentliche Glaube des Grundbuchs gem. § 892 BGB. Danach wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers geregelt. Im Bestandsverzeichnis, beschränkt sich der öffentliche Glaube auf die Flurstücksbezeichnungen; die Angaben über Größe, Lage und Wirtschaftsart gehören nicht dazu. Diese Informationen werden dem amtlichen Verzeichnis, dem Liegenschaftskataster, entnommen. Die Flurkarte, auf der der Nachweis der Grundstücksbezeichnungen und Grenzen erfolgt, hat als amtliche Karte des Katasteramts Anteil am öffentlichen Glauben des Grundbuchs.
|
Fehlerhafte Eintragungen
|
Gegen falsche Eintragungen gibt es keinen Rechtsbehelf. Mit der Beschwerde kann nur die Eintragung eines Amtswiderspruches oder in Ausnahmefällen einer Amtslöschung erreicht werden. Ansonsten ist die Berichtigung nur mit dem Willen des Eingetragenen beziehungsweise durch Verpflichtungsklage gegen den Eingetragenen zu erreichen. Der dingliche Berichtigungsanspruch verjährt nicht.
|
Vormerkung und Widerspruch
|
Um eine Einräumung oder eine Aufhebung in Bezug auf Grundstücke abzusichern, kann eine Vormerkung (Auflassungsvormerkung) im Grundbuch eingetragen werden.
|
Sollte das Grundbuch nicht allen Gegebenheiten entsprechen, also keine volle Richtigkeit besitzen, muss ein Berechtigter unverzüglich einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eintragen lassen (§ 899 BGB). Der Widerspruch ist ebenfalls ein vorläufiger Eintrag und soll im Gegensatz zur Vormerkung ein bestehendes dingliches Recht sichern.
|
| Einsichtsrecht |
Das Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch hat nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Ohne besonderes Interesse ist berechtigt:
|
der dinglich Berechtigte (z. B. Eigentümer, Hypothekengläubiger), soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist;
|
jeder der eine für den Einzelfall erteilte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers hat;
|
| Behörden und Notare oder Rechtsanwälte, die im Auftrag von Notaren handeln; |
| öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. |
Reines Kaufinteresse an Grundstücken allein wird seitens der Amtsgerichte oftmals nicht als berechtigtes Interesse betrachtet.
|