| Der Begriff Grundstück ist nicht legal definiert. |
Im privatrechtlichen Sinn (BGB, GBO) ist es der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat.
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In Deutschland ist der Ausdruck nur in der Umgangssprache zu verwenden. Der juristische Begriff weicht hiervon ab: Es kann als „Personalfolium“ oder als „Realfolium“ aufgestellt sein. Ein Realfolium ist hierbei ein Grundbuch, in dem nur jeweils ein Grundstück gebucht wurde. Ein Personalfolium ist ein Grundbuch, in dem alle Grundstücke eines Eigentümers gebucht werden. Unterschiedliche Eigentumsverhältnisse an mehreren Grundstücken können hier nicht gebucht werden.
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Ein Grundstück ist nur dann ein Grundstück, wenn es aus einem oder mehreren, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Flurstücken besteht. Auch ein Gewässer kann ein Grundstück sein. Ein Grundstück, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird als Baugrundstück bezeichnet.
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Mehrere Grundstücke im Rechtssinne können im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers zu einem Grundstück vereinigt werden. Auch ist möglich, ein Nebengrundstück (etwa nur mit der Garage bebaut) einem Hauptgrundstück (beispielsweise bebaut mit dem Haus) als Bestandteil im Grundbuch zuzuschreiben. Letztlich ist es auch möglich, von einem bestehenden Grundstück nach Vermessung und Erfassung im Kataster eine Teilfläche zu bilden und ein neues, eigenständiges Grundstück in das Grundbuch einzutragen.
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Zum Grundstück gehören nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen als wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) insbesondere die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs. Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und bauliche Anlagen bilden also eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahmen bilden das Wohnungseigentum und das Erbbaurecht) keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können.
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