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Sachverständigenbüro Ferdinand Hiebel, Feldmannstraße 52, 66119 Saarbrücken
Tel.: 0681 – 5 89 19 89, Fax: 0681 – 5 89 15 76, Funk: 0151 – 174 10 176
e- Mail: info@izb-saar.de Web: www.izb-saar.de

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Gutachten zur Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstück
im Saarland und Rheinland Pfalz

Unsere Leistung

Erstellen von Vergleichs-, Sach- und Ertragswertgutachten für bebaute und unbebaute Grundstücke unter Verwendung modernster EDV-Programme (WF-ProSa Dr. Sprengnetter) und neuester technischer Hilfsmittel wie z.B. Distanzmessgerät und digitale Bilderfassung.

Bewertungsanlässe

Beleihungswert für Bank, Versicherung, Erbschaft, Erbauseinandersetzung,
Mietwertgutachten, Mieterhöhung, Schenkung, Übertragung, Schiedsgutachten,
Vermögensübersicht, Versicherungswert und Zwangsversteigerung.

 

Verkehrswert gleich Marktwert

Um zu einem plausiblen Verkehrswert zu gelangen ist die für das Objekt geeignete Wertermittlungsmethode
(z. B. Ertragswert, Sachwert, Vergleichswert) anzuwenden. Dabei ist es von erheblicher Bedeutung, die objektspezifischen Daten im gleichen Bewertungsmodel anzuwenden indem sie zuvor aus dem Markt abgeleitet wurden. Wird von diesem Grundsatz abgewichen bleibt das Ergebnis ein Zufallsprodukt.
Gemäß § 194 BauGB:
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.
Gemäß § 16 (2) PfandBG:
Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt
.
Gemäß WertR 2002
entspricht der Marktwert dem Verkehrswert.
Erläuterungen: Verkehrswert, Beleihungswert, Verkaufswert