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Gutachten zur Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstück |
Unsere Leistung
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Verkehrswert gleich Marktwert |
| Um zu einem plausiblen Verkehrswert zu gelangen ist die für das Objekt geeignete Wertermittlungsmethode (z. B. Ertragswert, Sachwert, Vergleichswert) anzuwenden. Dabei ist es von erheblicher Bedeutung, die objektspezifischen Daten im gleichen Bewertungsmodel anzuwenden indem sie zuvor aus dem Markt abgeleitet wurden. Wird von diesem Grundsatz abgewichen bleibt das Ergebnis ein Zufallsprodukt. |
| Gemäß § 194 BauGB: Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. |
| Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. |
| Gemäß § 16 (2) PfandBG: Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt. |
| Gemäß WertR 2002 entspricht der Marktwert dem Verkehrswert. |
| Erläuterungen: Verkehrswert, Beleihungswert, Verkaufswert |